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§ I. Geltungsbereich
A. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir
nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
B. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, werden schriftlich festgehalten.
§ II. Angebot und Vertragsschluss
A. Jedes unserer Angebote ist freibleibend und unverbindlich. Die Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
§ III. Urheberrecht/ Vertragsstrafe
A. Wir behalten uns alle Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht und weitergegeben werden.
§ IV. Preis, Zahlungsbedingungen
A. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung
gestellt.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
B. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw.
Rechnung kein anderes Zahlungsziel ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer
in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %
zuzüglich zum jeweiligen Diskontsatz der Dt. Bundesbank p. a. zu fordern. Sofern
wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir
berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns
nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
C. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur dann zu,
wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden
oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer
nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
D. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig,
unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung; Anzahlungen bei
Abschlüssen werden mangels anderer Vereinbarung auf die einzelnen
Teillieferungen anteilig verrechnet.
§ V. Liefer- und Leistungszeit
A. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart
worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
Lieferungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, technische
unvorhersehbare Probleme, behördliche Anordnungen usw.) berechtigen uns, die
Lieferung für einen angemessenen Zeitraum hinauszuschieben.
Schadensersatzansprüche können bei Lieferverzug in Folge höherer Gewalt
seitens des Käufers in keinem Fall geltend gemacht werden.
B. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft
muss der Käufer ausdrücklich darauf hinweisen und erklären, dass mit Ablauf der
vereinbarten Frist keine Bindung mehr an das Angebot besteht.
C. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
D. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns
entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt
des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§ VI. Gefahrenübergang - Versand/Verpackung
A. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der
Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
B. Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der
Käufer.
C. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Tauschpaletten. Der
Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
D. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so
lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die
Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
§ VII. Gewährleistung/Haftung
A. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
B. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter
Ausschluss der Rechte des Käufers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei
denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der
Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung zu gewähren. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die
erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der
Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom
Vertrag erklären. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei
nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Die
Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen,
soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche
angemessen und dem Käufer zumutbar sind.
C. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des
Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist. Soweit sich aus dem Absätzen 4 nichts anderes ergibt sind
weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Gründen –
ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
D. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen
Vorschriften. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine
„Kardinalspflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden
begrenzt, im übrigen gem. Abs. 3 ausgeschlossen.
E. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu
und sind nicht abtretbar.
F. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
G. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr
ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen
Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen
Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere
einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
§ VIII. Eigentumsvorbehalt
A. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt
die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Käufers, z. B. bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Nehmen wir die Vorbehaltsware
zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die
Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die
Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines
angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit
den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
Der für die Produktion benötigte Rohstoff, der von uns, dem Verarbeitungsbetrieb
zur Verfügung gestellt wird, bleibt immer in Eigentum der Firma Top-Shop Powerpreise.
B. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind
vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
C. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im
Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in
Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt
der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen
die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns
abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung
dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs
im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung
des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange
unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer
bestehen.
D. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in
jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns
nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag
inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt
der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das
Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten
Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der
Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass
der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die
Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder
Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer unentgeltlich für uns.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der
Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen,
damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
E. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als
der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten.
§ IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
A. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort
Untergriesbach.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
Passau. Dies gilt auch, wenn der Käufer keinen Allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
B. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens
über Verträge über den internationalen Kauf wird ausgeschlossen.
§ X. Salvatorische Klausel
A. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
B. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu
ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe
kommt.
C. Die Abbedingung der vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf
der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
Stand 2003
Top-Shop Powerpreise
Thomas Pilsl
Oberötzdorf 4,
D-94107 Untergriesbach
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