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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ I. Geltungsbereich

A. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch

für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir

nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen

gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.

 

B. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, werden schriftlich festgehalten.

 

§ II. Angebot und Vertragsschluss

A. Jedes unserer Angebote ist freibleibend und unverbindlich. Die Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

 

§ III. Urheberrecht/ Vertragsstrafe

A. Wir behalten uns alle Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Dritten dürfen sie nicht  zugänglich gemacht und weitergegeben werden.

 

§ IV. Preis, Zahlungsbedingungen

A. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung

gestellt.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung

gesondert ausgewiesen.

 

B. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw.

Rechnung kein anderes Zahlungsziel ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)

innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer

in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %

zuzüglich zum jeweiligen Diskontsatz der Dt. Bundesbank p. a. zu fordern. Sofern

wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir

berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns

nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich

geringerer Schaden entstanden ist.

 

C. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur dann zu,

wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden

oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer

nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

D. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig,

unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung; Anzahlungen bei

Abschlüssen werden mangels anderer Vereinbarung auf die einzelnen

Teillieferungen anteilig verrechnet.

 

§ V. Liefer- und Leistungszeit

A. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart

worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

Lieferungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, technische

unvorhersehbare Probleme, behördliche Anordnungen usw.) berechtigen uns, die

Lieferung für einen angemessenen Zeitraum hinauszuschieben.

Schadensersatzansprüche können bei Lieferverzug in Folge höherer Gewalt

seitens des Käufers in keinem Fall geltend gemacht werden.

 

B. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft

muss der Käufer ausdrücklich darauf hinweisen und erklären, dass mit Ablauf der

vereinbarten Frist keine Bindung mehr an das Angebot besteht.

 

C. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

 

D. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns

entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt

des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen

Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

 

§ VI. Gefahrenübergang - Versand/Verpackung

A. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts ergibt, ist Lieferung „ab Werk“

vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen

Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der

Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur

Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

 

B. Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine

Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der

Käufer.

 

C. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der

Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Tauschpaletten. Der

Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

 

D. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so

lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die

Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

 

§ VII. Gewährleistung/Haftung

A. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377

HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß

nachgekommen ist.

 

B. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter

Ausschluss der Rechte des Käufers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder

den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei

denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der

Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur

Nacherfüllung zu gewähren. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die

erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der

Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.

Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl

Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom

Vertrag erklären. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei

nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Die

Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen,

soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche

angemessen und dem Käufer zumutbar sind.

 

C. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des

Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung

fehlgeschlagen ist. Soweit sich aus dem Absätzen 4 nichts anderes ergibt sind

weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Gründen –

ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand

selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn

oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

 

D. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen

Vorschriften. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine

„Kardinalspflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden

begrenzt, im übrigen gem. Abs. 3 ausgeschlossen.

 

E. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu

und sind nicht abtretbar.

 

F. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

 

G. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr

ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen

Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen

Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere

einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

 

§ VIII. Eigentumsvorbehalt

A. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen

aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt

die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Bei vertragswidrigem

Verhalten des Käufers, z. B. bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Nehmen wir die Vorbehaltsware

zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die

Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die

Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines

angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit

den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

Der für die Produktion benötigte Rohstoff, der von uns, dem Verarbeitungsbetrieb

zur Verfügung gestellt wird, bleibt immer in Eigentum der Firma Top-Shop Powerpreise.

 

B. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine

Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert

zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind

vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

 

C. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im

Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in

Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind

unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund

(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden

Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt

der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen

die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns

abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.

Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer

seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung

dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs

im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung

des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange

unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer

bestehen.

 

D. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in

jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns

nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der

neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag

inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt

der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das

Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der

Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir

Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware

(Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten

Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der

Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass

der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die

Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder

Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer unentgeltlich für uns.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der

Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen,

damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in

der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder

außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

 

E. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als

der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um

mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden

Sicherheiten.

 

§ IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

A. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort

Untergriesbach.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist

Passau. Dies gilt auch, wenn der Käufer keinen Allgemeinen Gerichtsstand in

Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers im

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

B. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens

über Verträge über den internationalen Kauf wird ausgeschlossen.

 

§ X. Salvatorische Klausel

A. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich

dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein

oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht

berührt.

 

B. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu

ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe

kommt.

 

C. Die Abbedingung der vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf

der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

 

Stand 2003

 

 

Top-Shop Powerpreise

Thomas Pilsl

Oberötzdorf 4,

D-94107 Untergriesbach


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